Ihre Rechnung geht raus, und ob Umsatzsteuer darauf gehört, hängt nicht von Ihnen ab, sondern von Ihrem Auftraggeber. Das gibt es in kaum einer anderen Branche, und es ist der Grund, warum Handwerksbetriebe bei der Umsatzsteuer öfter Post vom Finanzamt bekommen als andere Unternehmen.
Dazu kommt ein Jahresende, das nie sauber ist. Am 31. Dezember stehen Aufträge halb fertig auf der Baustelle, Abschlagsrechnungen sind gestellt, Material liegt im Lager, und der Gewinn des Jahres hängt davon ab, wie diese Positionen bewertet werden. Wer das nur überschlägt, versteuert entweder zu früh oder erklärt sich in der nächsten Prüfung.
Und es kommen die Freistellungsbescheinigung, die Anzahlung, das Fahrzeug, der Sohn, der als Geselle im Betrieb arbeitet und ihn einmal übernehmen soll. Vieles davon ist Routine, wenn man es täglich sieht. Sonst muss man es sich in jedem Gespräch neu erklären lassen, und das kostet Zeit an der Stelle, an der Sie ohnehin keine haben.
Ihre Anfrage in wenigen Schritten
Drei Fragen zu Ihrem Anliegen. Danach melde ich mich innerhalb von 48 Stunden.
Wen ich berate
Zu meinen Mandanten zählen Betriebe aus dem Bau- und Ausbauhandwerk, Betriebe mit eigener Werkstatt und Betriebe, die fast nur beim Kunden arbeiten. Einzelunternehmer, GmbHs und Familienbetriebe in zweiter oder dritter Generation. Die kleinsten haben keinen Angestellten, die größten zwanzig.
Auf das Gewerk kommt es weniger an als auf drei Fragen. Arbeiten Sie überwiegend für Privatkunden oder für andere Unternehmer? Haben Sie Angestellte? Führen Sie ein Lager? Diese drei Antworten entscheiden über den größten Teil der steuerlichen Behandlung, nicht die Frage, ob Sie Dachdecker oder Elektriker sind.
Was rechtlich zu regeln ist, etwa der Streit um eine Abnahme, einen Sicherheitseinbehalt oder einen Werkvertrag, gehört zum Anwalt. Ich ziehe ihn hinzu und empfehle provisionsfrei, die Vertretung übernehme ich nicht.
Die Frage, an der es meistens hängt: wer die Umsatzsteuer schuldet
Muss ich dem Bauunternehmer, für den ich als Subunternehmer arbeite, Umsatzsteuer berechnen?
Nein, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Dann geht die Steuerschuld nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 Satz 2 UStG auf ihn über. Sie schreiben die Rechnung ohne Umsatzsteuer und setzen den Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" darauf, wie § 14a Abs. 5 UStG es verlangt. Er meldet die Steuer an und zieht sie im selben Zug als Vorsteuer, für Sie ist der Vorgang damit erledigt.
Anders liegt es beim Privatkunden, beim Auftraggeber, der zwar Unternehmer ist, aber selbst keine Bauleistungen erbringt, etwa ein Arzt, ein Vermieter oder ein Händler, und bei Leistungen, die keine Bauleistungen sind: reine Materiallieferung, Gerätevermietung ohne Bedienpersonal, Wartung ohne Eingriff in die Substanz, Planung ohne Ausführung. Ob der Auftraggeber „nachhaltig" Bauleistungen erbringt, entscheidet nicht der einzelne Auftrag, sondern sein Geschäft insgesamt. Die Finanzverwaltung zieht die Grenze bei mindestens 10 Prozent seines Umsatzes. Den Nachweis liefert die Bescheinigung USt 1 TG, die das Finanzamt dem Auftraggeber für längstens drei Jahre ausstellt und die zu Ihren Unterlagen gehört.
Schreiben Sie fälschlich mit Umsatzsteuer, schulden Sie den ausgewiesenen Betrag nach § 14c UStG, obwohl eigentlich der Empfänger die Steuer schuldet, und er darf sie nicht als Vorsteuer abziehen. Schreiben Sie fälschlich ohne, fehlt die Steuer beim Finanzamt, und Sie tragen das Risiko, sie vom Kunden später nicht mehr zu bekommen. Beides fällt in der Umsatzsteuer-Sonderprüfung auf, und zwar für alle noch offenen Jahre auf einmal.
Dasselbe Prinzip trifft Sie umgekehrt als Auftraggeber. Beauftragen Sie als Bauunternehmer einen Subunternehmer, schulden Sie dessen Umsatzsteuer selbst, auch wenn er sie fälschlich ausweist. Eingangsrechnungen sind deshalb ebenso zu prüfen wie Ausgangsrechnungen. Und die Regel gilt sogar für Bauleistungen, die Sie für Ihr privates Haus beziehen, solange Sie im Betrieb nachhaltig Bauleistungen erbringen. Der Dachdecker, der sich privat eine Garage bauen lässt, schuldet die Steuer darauf im Betrieb.
Bei gemischten Aufträgen und in Zweifelsfällen hilft eine Regel aus § 13b Abs. 5 UStG: Sind sich beide Seiten einig, dass der Empfänger die Steuer schuldet, bleibt es dabei, auch wenn sich das später als unzutreffend herausstellt, solange dem Finanzamt kein Steuerausfall entsteht. Was das im Einzelfall heißt, klären wir an Ihren Rechnungen, nicht abstrakt. Stand der Regelung ist 2026, die Umsatzgrenze und die Geltungsdauer der Bescheinigung können sich ändern.
Wie ein Jahr bei uns abläuft
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Laufende Buchhaltung
Belege digital oder auf Papier. Eingangs- und Ausgangsrechnungen mit und ohne Steuerschuldnerschaft werden getrennt erfasst, damit die Voranmeldung stimmt und Sie nicht nachzahlen. Fragen zur Buchhaltung beantwortet Ihre Ansprechpartnerin in der Kanzlei direkt.
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Unterjährige Auswertung
Nach jeder Buchhaltung erhalten Sie Ihre betriebswirtschaftliche Auswertung. Bei Handwerksbetrieben schauen wir dabei auf eine Frage besonders: Decken die Abschlagsrechnungen den Materialeinsatz? Dort kippt die Liquidität zuerst, lange bevor es in der Gewinnrechnung sichtbar wird.
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Jahresabschluss und Erklärungen
Bewertung der unfertigen Arbeiten und des Materialbestands zum Stichtag, Abstimmung der Anzahlungen, Prüfung der Freistellungsbescheinigung. Fristgerecht, und Sie erfahren vorher, wann was von Ihnen gebraucht wird.
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Jahresgespräch
Investitionen in Fahrzeug, Maschine oder Halle, und ob ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG dafür passt. Personal, Rechtsform, Nachfolge. Wenn eine Entscheidung ansteht, warten wir damit nicht bis zum Jahresende.
Was ich nicht mache
Ich vertrete nicht vor Gericht und entwerfe keine Werkverträge. Bauträgergesellschaften betreue ich nicht, das ist eine eigene Welt mit eigenen Regeln, und ich sage das lieber vorher als hinterher. Ich bewerte keinen Betrieb und erstelle keine Gutachten. Wo etwas davon nötig ist, ziehe ich Anwälte, Notare oder Sachverständige hinzu. Empfehlungen erfolgen provisionsfrei.
Die Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Informationen zum Rechtsstand 2026 und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Was Mandanten sagen
„Die Steuer- u. Wirtschaftskanzlei R. Giloy betreut mich seit vielen Jahren in meinen steuerlichen und finanziellen Angelegenheiten. Seine Fachkompetenz und Engagement sowie auch die angenehme Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Kanzlei runden das professionelle Bild dieser Kanzlei ab.“
„Als selbstständige Ärztin seit über 25 Jahren bis 2025 war es mir besonders wichtig, einen Steuerberater an meiner Seite zu haben, auf den ich mich jederzeit verlassen kann. Bei Steuerberater René Giloy fühlte ich mich von Anfang an sehr gut aufgehoben.
Ich schätzte besonders die persönliche Betreuung, die unkomplizierte Kommunikation und dass ich jederzeit das Gefühl hatte, mit meinen Fragen und Anliegen ernst genommen zu werden. Auch komplizierte steuerliche Themen wurden verständlich erklärt und gemeinsam nach einer guten Lösung gesucht. So war es mir immer möglich, mich stärker auf die herausfordernde Arbeit mit den Patientinnen und Patienten zu konzentrieren.
Es war und ist einfach beruhigend zu wissen, dass die steuerlichen Dinge in kompetenten und vertrauensvollen Händen liegen. Ich kann Steuerberater Giloy aus voller Überzeugung weiterempfehlen.“
„Seit Jahren vertrauen wir die steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der Steuer- und Wirtschaftskanzlei R. Giloy an. Für uns sind die kompetenten wirtschaftlichen Lösungsansätze, die hohe Kompetenz sowie die ausgeprägt vertrauensvolle Zusammenarbeit aus einer Hand wichtig. Wir werden von Herrn René Giloy stets zu unserer vollsten Zufriedenheit betreut.“
„René Giloy ist für mich mehr als nur ein Steuerberater. Er ist aufgeschlossen und ganzheitlich interessiert.
Dabei ist er sehr gründlich und um das Vertrauen und individuelle Wohlergehen der Menschen und Kunden besorgt.“
„Die Steuer- und Wirtschaftskanzlei René Giloy betreute meine Firmen viele Jahre bis zum Verkauf der Firmen.
Die proaktive Beratung zur Steueroptimierung hat mir bares Geld gespart. Wir schätzen den direkten Draht und die schnelle Bearbeitung sowie die Fachkompetenz von Herrn Giloy und Team.“
Was Handwerker wissen wollen
Mein Kunde will Lohn und Material getrennt auf der Rechnung. Warum?
Weil er als Privatkunde nach § 35a Abs. 3 EStG 20 Prozent der Arbeitskosten von seiner Einkommensteuer abziehen darf, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Das gilt nur für Lohn, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht für Material, und nur bei unbarer Zahlung. Eine Rechnung, die das ausweist, ist für Privatkunden ein Argument. Wir richten Ihre Rechnungsvorlage so ein, dass die Trennung automatisch stimmt.
Meine Freistellungsbescheinigung läuft aus. Was passiert dann?
Ihre unternehmerischen Auftraggeber müssen dann 15 Prozent der Rechnungssumme einbehalten und an das Finanzamt abführen, §§ 48 ff. EStG. Der Betrag wird Ihnen später angerechnet, fehlt aber bis dahin in der Kasse. Ausgenommen sind nur Auftraggeber, bei denen Sie im Jahr unter 5.000 Euro bleiben. Wir behalten das Ablaufdatum im Blick und beantragen die Verlängerung, bevor es so weit ist.
Brauche ich für den Werkstattwagen ein Fahrtenbuch?
Nicht zwingend. Für einen Kastenwagen mit fest eingebauten Regalen und ohne Rücksitze nimmt die Rechtsprechung an, dass er privat nicht genutzt wird. Dann entfällt der Privatanteil ganz, ohne Fahrtenbuch und ohne Ein-Prozent-Regel. Beim Pkw des Inhabers sieht es anders aus. Welche Fahrzeuge in Ihrem Fuhrpark wie zu behandeln sind, gehen wir einmal durch und legen es fest.
Ich übernehme den Betrieb meiner Eltern. Begleiten Sie das?
Ja. Die Übergabe innerhalb der Familie ist steuerlich eine der günstigsten Formen, wenn sie rechtzeitig geplant wird. Die häufigste Falle ist das Betriebsgrundstück, das den Eltern privat gehört und mit übertragen oder verpachtet werden muss. Für den Übergabevertrag ziehen wir Notar und Anwalt hinzu, provisionsfrei. Die steuerliche Seite rechne ich durch, bevor etwas unterschrieben wird.
Was kostet die Betreuung?
Für die klassische Steuerberatung gilt die Steuerberatervergütungsverordnung, wir orientieren uns üblicherweise am Mittelwert. Abgerechnet wird nach erbrachter Leistung. Wenn Sie vorab eine Einschätzung zur Größenordnung möchten, fragen Sie einfach. Wir erläutern das offen.
Wo wir für Sie arbeiten
Von Bad Kreuznach aus, in ganz Deutschland.
Die Kanzlei sitzt an der Nahe, die Zusammenarbeit ist an keinen Ort gebunden. Belege können digital oder in Papierform übergeben werden, Besprechungen finden per Video, am Telefon oder bei uns im Haus statt. Ob Ihr Betrieb in Bad Kreuznach liegt oder in Hamburg, macht für die laufende Arbeit keinen Unterschied. Für Orte in der Nachbarschaft der Kanzlei gibt es eigene Seiten mit Wegstrecke, Fahrzeit und den Fragen, die dort typischerweise gestellt werden.