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Diplom Finanzwirt (FH) René Giloy Steuerberater 0671 970435-0
Freie Berufe

Steuerberatung für Freiberufler

Selbständige ohne Gewerbe gehören seit 35 Jahren zu meiner Arbeit. Die Frage, ob es dabei bleibt, stellt das Finanzamt öfter, als den meisten lieb ist.

René Giloy im dunklen Sakko und weißem Hemd, freigestellte Aufnahme
Diplom Finanzwirt (FH) René Giloy Steuerberater & Inhaber

Sie haben kein Gewerbe angemeldet, zahlen keine Gewerbesteuer und machen Ihre Einnahmenüberschussrechnung, gleich wie groß Sie werden. Das ist der Vorteil der freien Berufe. Er hängt an einer Einordnung, die nicht Sie treffen, sondern das Finanzamt, und die es jederzeit neu treffen kann.

Sie kann kippen, wenn Sie Mitarbeiter einstellen, die Ihre Arbeit machen. Wenn Sie neben der Beratung Produkte verkaufen. Wenn Sie sich mit jemandem zusammentun, der selbst kein Freiberufler ist. Dann werden aus Einkünften nach § 18 EStG solche nach § 15 EStG, und zwar für alle Jahre, die noch nicht bestandskräftig sind.

Ich habe in der Betriebsprüfung der Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz gearbeitet, bevor ich Steuerberater wurde, und weiß, wo Prüfer bei Freiberuflern hinschauen: in die Stellenbeschreibungen, in die Ausgangsrechnungen, in den Gesellschaftsvertrag. Genau dort schaue ich vorher hin.

René Giloy stehend im dunklen Sakko vor dunkelblauem Hintergrund

Wen ich berate

Zu meinen Mandanten zählen Ingenieure und Architekten, Berater, Sachverständige, Selbständige in der IT, Dozenten und Übersetzer, allein oder im Zusammenschluss als Partnerschaftsgesellschaft oder GbR. Und die, die es gerade werden: Angestellte, die nebenberuflich beraten, schreiben oder unterrichten und wissen wollen, ab wann sich das Finanzamt dafür interessiert. Die Antwort lautet: ab der ersten Rechnung.

Auf den Beruf kommt es weniger an als auf die Struktur: Arbeiten Sie allein oder mit Angestellten? Verkaufen Sie neben Ihrer Leistung auch etwas? Haben Sie Partner? Diese Antworten entscheiden über den Status, nicht der Titel auf der Visitenkarte.

Ärzte, Zahnärzte und Physiotherapeuten sind ebenfalls Freiberufler, und für sie stellen sich zusätzlich Fragen, die es nur in Praxen gibt. Deshalb steht für sie eine eigene Seite bereit: Steuerberatung für Heilberufe.

Die Frage, an der es meistens hängt: freiberuflich oder gewerblich

Bin ich Freiberufler, nur weil ich kein Gewerbe angemeldet habe?

Nein. Die Gewerbeanmeldung ist Ordnungsrecht, steuerlich zählt allein § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Freiberuflich ist, wer einen der dort genannten Katalogberufe ausübt, Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Journalisten und Dolmetscher gehören dazu, einen diesen ähnlichen Beruf oder eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit. Und wer dabei aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist.

Anders liegt es in drei Fällen. Erstens bei Mitarbeitern: Fachlich vorgebildete Kräfte dürfen Sie beschäftigen, aber jede Leistung muss erkennbar Ihre sein. Wer sechs Angestellte Projekte abwickeln lässt, die er nur noch gegenzeichnet, ist gewerblich. Zweitens bei gemischten Tätigkeiten: Wer berät und daneben Hardware verkauft, hat insoweit ein Gewerbe. Beim Einzelunternehmer werden die Bereiche getrennt, jeder für sich. Drittens bei Gesellschaften: Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG färbt eine gewerbliche Tätigkeit auf die gesamte Personengesellschaft ab. Der Bundesfinanzhof duldet eine Bagatellgrenze von 3 Prozent der Nettoumsätze, höchstens 24.500 Euro im Jahr. Darüber ist alles gewerblich, auch die freiberuflichen 97 Prozent.

Die Folgen: Gewerbesteuer auf den Gewinn oberhalb des Freibetrags von 24.500 Euro, nach § 35 EStG mit dem Vierfachen des Messbetrags auf die Einkommensteuer anrechenbar, was bei Hebesätzen über 400 Prozent nicht mehr ausreicht. Buchführungspflicht nach § 141 AO, sobald der Umsatz 800.000 Euro oder der Gewinn 80.000 Euro übersteigt. Beitragspflicht bei der Industrie- und Handelskammer. Und alles rückwirkend, soweit die Jahre noch offen sind, also in der Regel für vier Jahre auf einmal.

Ein Beispiel für die Grenze: Wer Software entwickelt oder Systeme plant, kann dem Ingenieur ähnlich und damit freiberuflich sein, auch ohne Hochschulabschluss. Voraussetzung ist, dass die Kenntnisse in Breite und Tiefe denen eines Ingenieurstudiums entsprechen, nachgewiesen durch Ausbildung, Berufspraxis oder notfalls eine Wissensprüfung. Wer dagegen vorrangig Hardware verkauft, Netzwerke einrichtet oder Anwendungen betreut, ist gewerblich. Zwei Selbständige mit derselben Berufsbezeichnung können steuerlich in verschiedenen Welten leben.

Die Grenze ist nicht immer scharf, gerade bei neuen Berufsbildern, für die das Gesetz keinen Katalogeintrag hat. Ob eine Tätigkeit einem Katalogberuf ähnlich ist, entscheidet der Einzelfall anhand von Ausbildung und Tätigkeit. Das klären wir an Ihren Unterlagen, bevor es ein Prüfer tut. Stand der Regelung ist 2026, Grenzen und Anrechnungsfaktor können sich ändern.

Zusammenarbeit

Wie ein Jahr bei uns abläuft

  1. Laufende Buchhaltung

    Belege digital oder auf Papier, Einnahmenüberschussrechnung als Grundlage. Bei gemischten Tätigkeiten werden die Bereiche von Anfang an getrennt erfasst, damit die Abgrenzung im Nachhinein nicht rekonstruiert werden muss.

  2. Unterjährige Auswertung

    Nach jeder Buchhaltung erhalten Sie Ihre Auswertung. Bei Freiberuflern kommt eine Zahl hinzu, die sonst niemand ausweist: die Steuerrücklage, die Sie für die Vorauszahlungen des Folgejahres brauchen. Sie sehen also im laufenden Jahr, was vom Honorar tatsächlich Ihnen gehört.

  3. Jahresabschluss und Erklärungen

    Einnahmenüberschussrechnung, Einkommensteuer, Umsatzsteuer. Fristgerecht, und Sie erfahren vorher, wann was von Ihnen gebraucht wird. Fragen zur Buchhaltung beantwortet Ihre Ansprechpartnerin in der Kanzlei direkt.

  4. Jahresgespräch

    Mitarbeiter, Partner, Rechtsform, Altersvorsorge über das Versorgungswerk oder daneben. Und die Statusfrage: Hat sich im Betrieb etwas geändert, das die Freiberuflichkeit berührt? Wenn eine Entscheidung ansteht, warten wir damit nicht bis zum Jahresende.

Besprechung am Tisch, zwei Tassen und Unterlagen davor

Was ich nicht mache

Ob Sie gegenüber Ihrem Hauptauftraggeber scheinselbständig sind, ist eine Frage des Sozialversicherungsrechts, nicht des Steuerrechts. Sie gehört zur Deutschen Rentenversicherung und zum Fachanwalt. Gesellschaftsverträge entwerfe ich nicht, ich rechne sie durch. Kammer- und berufsrechtliche Fragen Ihres Berufs beantwortet Ihre Kammer. Wo etwas davon nötig ist, ziehe ich Spezialisten hinzu, Empfehlungen erfolgen provisionsfrei. Was Sie von mir bekommen, ist die steuerliche Einordnung und ihre Absicherung in Ihren Unterlagen, bevor sie jemand bestreitet.

Die Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Informationen zum Rechtsstand 2026 und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Referenzen

Was Mandanten sagen

„Die Steuer- u. Wirtschaftskanzlei R. Giloy betreut mich seit vielen Jahren in meinen steuerlichen und finanziellen Angelegenheiten. Seine Fachkompetenz und Engagement sowie auch die angenehme Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Kanzlei runden das professionelle Bild dieser Kanzlei ab.“

Prof. Dr. Ralf Fendel

„Als selbstständige Ärztin seit über 25 Jahren bis 2025 war es mir besonders wichtig, einen Steuerberater an meiner Seite zu haben, auf den ich mich jederzeit verlassen kann. Bei Steuerberater René Giloy fühlte ich mich von Anfang an sehr gut aufgehoben.

Ich schätzte besonders die persönliche Betreuung, die unkomplizierte Kommunikation und dass ich jederzeit das Gefühl hatte, mit meinen Fragen und Anliegen ernst genommen zu werden. Auch komplizierte steuerliche Themen wurden verständlich erklärt und gemeinsam nach einer guten Lösung gesucht. So war es mir immer möglich, mich stärker auf die herausfordernde Arbeit mit den Patientinnen und Patienten zu konzentrieren.

Es war und ist einfach beruhigend zu wissen, dass die steuerlichen Dinge in kompetenten und vertrauensvollen Händen liegen. Ich kann Steuerberater Giloy aus voller Überzeugung weiterempfehlen.“

Dr. med. Gisela Kaiser Fachärztin für Innere Medizin

„Seit Jahren vertrauen wir die steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der Steuer- und Wirtschaftskanzlei R. Giloy an. Für uns sind die kompetenten wirtschaftlichen Lösungsansätze, die hohe Kompetenz sowie die ausgeprägt vertrauensvolle Zusammenarbeit aus einer Hand wichtig. Wir werden von Herrn René Giloy stets zu unserer vollsten Zufriedenheit betreut.“

Susanne und Lutz Wohlfahrt

„René Giloy ist für mich mehr als nur ein Steuerberater. Er ist aufgeschlossen und ganzheitlich interessiert.

Dabei ist er sehr gründlich und um das Vertrauen und individuelle Wohlergehen der Menschen und Kunden besorgt.“

Dr. Rudolf Müller

„Die Steuer- und Wirtschaftskanzlei René Giloy betreute meine Firmen viele Jahre bis zum Verkauf der Firmen.

Die proaktive Beratung zur Steueroptimierung hat mir bares Geld gespart. Wir schätzen den direkten Draht und die schnelle Bearbeitung sowie die Fachkompetenz von Herrn Giloy und Team.“

Siegfried Ebenhoch
Häufige Fragen

Was Freiberufler wissen wollen

Ich beschäftige zwei Mitarbeiter. Bin ich noch Freiberufler?

Ja, solange Sie aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig bleiben, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG. Die Arbeit muss Ihren Stempel tragen. Kritisch wird es, wenn Mitarbeiter Aufträge vollständig allein abwickeln und Sie nur noch unterschreiben. Wo die Grenze in Ihrem Betrieb verläuft, hängt von der Art der Arbeit und von der Zahl der Fälle ab, die Sie selbst noch prüfen können.

Muss ich als Freiberufler eine Bilanz aufstellen?

Nein. Die Buchführungspflicht des § 141 AO trifft nur Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte. Als Freiberufler dürfen Sie Ihren Gewinn unabhängig von Umsatz und Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Freiwillig bilanzieren kann trotzdem sinnvoll sein, etwa vor einer Aufnahme von Partnern. Das entscheiden wir gemeinsam, nicht das Gesetz.

Muss ich die Umsatzsteuer abführen, bevor der Kunde gezahlt hat?

Nicht, wenn Sie die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten beantragen. Freiberufler im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dürfen das nach § 20 UStG unabhängig von der Umsatzhöhe, solange sie nicht buchführungspflichtig sind. Die Steuer wird dann erst fällig, wenn das Geld eingeht. Bei Honoraren, die 60 oder 90 Tage offen stehen, ist das ein spürbarer Unterschied in der Liquidität.

Ich will mich mit einem Kollegen zusammentun. Was ist zu beachten?

Vor allem, dass alle Beteiligten selbst die freiberufliche Qualifikation haben. Ein einziger berufsfremder Gesellschafter macht die gesamte Gesellschaft gewerblich. Partnerschaftsgesellschaft oder GbR sind die üblichen Formen, gewerbliche Nebenleistungen gehören in eine getrennte Gesellschaft. Den Gesellschaftsvertrag entwirft ein Anwalt, ich rechne vorher durch, welche Struktur steuerlich trägt. Empfehlungen erfolgen provisionsfrei.

Was kostet die Betreuung?

Für die klassische Steuerberatung gilt die Steuerberatervergütungsverordnung, wir orientieren uns üblicherweise am Mittelwert. Abgerechnet wird nach erbrachter Leistung. Wenn Sie vorab eine Einschätzung zur Größenordnung möchten, fragen Sie einfach. Wir erläutern das offen.

Die Kanzlei sitzt an der Nahe, die Zusammenarbeit ist an keinen Ort gebunden. Belege können digital oder in Papierform übergeben werden, Besprechungen finden per Video, am Telefon oder bei uns im Haus statt. Ob Ihr Betrieb in Bad Kreuznach liegt oder in Hamburg, macht für die laufende Arbeit keinen Unterschied. Für Orte in der Nachbarschaft der Kanzlei gibt es eigene Seiten mit Wegstrecke, Fahrzeit und den Fragen, die dort typischerweise gestellt werden.